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Mitgliedschaft

Ein Verein lebt und existiert durch seine zahlenden Mitglieder - so auch unser Verein "Union Minden e.V."

Jeder Sportinteressierte, insbesondere Kinder und Jugendliche, sollte die Möglichkeit haben, sich frei und ohne Druck für eine Sportart zu entscheiden, die seinen Vorstellungen und Veranlagungen am nächsten kommen. Wenn sich seine Vorstellungen in unserem Verein widerspiegeln , so sollte er Mitglied werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt . Weitere Details sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Anmeldeformulare sind zu erhalten in unserem Vereinsheim, beim Übungsleiter oder per Download.

Werfen Sie vorher aber einen Blick auf die aktuelle Satzung die wir Ihnen auf Wunsch auch gerne in Schriftform zur Verfügung stellen.

Auszug aus der Vereinssatzung -> Beiträge

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antagsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Ein neues Aufnahmegesuch kann erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürlich Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  4. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
      - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
      - wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
      - wegen Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung.
    Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Monate nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weitern Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft verpflichtet, das Ansehen des Vereins ist zu wahren.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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